Nichtfeststellung der Person, die das Fahrzeug lenkt – Befugnisse der Stadtpolizei

Am 30. September 2014 hat der Oberste Gerichtshof in einer für alle Fahrer und Fahrzeughalter wichtigen Entscheidung, die von sieben Richtern getroffen wurde (Rechtskraft), in der Rechtssache I KPZ 16/14 wonach die Stadtpolizei bei den Gerichten Anträge auf Bestrafung von Fahrzeughaltern stellen kann, die nicht angegeben haben, wer die Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit gefahren hat. Auf diese Weise hat der Oberste Gerichtshof die Diskussion in dieser Angelegenheit und die Kontroversen um die Befugnisse der Behörden, die berechtigt sind, Anträge auf Bestrafung an die Gerichte zu richten, nach der letzten Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über das Verfahren in Ordnungswidrigkeitssachen vom 29. Oktober 2010 (Gesetzblatt Nr. 225, Pos. 1466). Ein Teil der Gerichte vertrat nämlich die Auffassung, dass die Befugnis zur Einreichung von Strafanträgen ausschließlich bei der Polizei liege. Der Oberste Gerichtshof entschied jedoch, dass die Stadtpolizei befugt ist, Strafanträge gegen Fahrzeugbesitzer, die sich weigern, den Fahrer zu benennen, an die Gerichte zu richten, und begründete dies vor allem damit, dass eine solche Auslegung der Vorschriften durch wirtschaftliche und rationale Erwägungen sowie durch das Ziel des Gesetzgebers, die Polizei in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Radarkontrollen zu entlasten, gerechtfertigt sei.