Änderungen im Zivilprozessgesetzbuch in Bezug auf „Frankenkreditnehmer”
In naher Zukunft sind weitere Änderungen der Zivilprozessordnung geplant, die sich auf die Streitigkeiten zwischen „Frankenkreditnehmern” und Banken auswirken werden.
Eine wesentliche Änderung betrifft die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Sachen „Frankenkreditnehmer”, die auf die Gerichte beschränkt wird, die aufgrund des Wohnsitzes des Klägers, der gegen die Bank vorgeht, zuständig sind.
Auch der maximale Streitwert, der einen Fall für das Amtsgericht qualifiziert, wird sich ändern. Derzeit befassen sich die Amtsgerichte mit Fällen bis zu 75.000 PLN (wps), nach den Änderungen wird dieser Betrag auf 100.000 PLN erhöht.
Außerdem wird die beklagte Bank verpflichtet sein, bereits in ihrer Klageerwiderung Argumente zu ihren Gunsten vorzubringen, was die Dauer des Rechtsstreits verkürzt.
Die sogenannten horizontalen Beschwerden werden nicht mehr angewendet, die Gewährung von Sicherheiten für die Ansprüche des Kreditnehmers gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts wird von einem Richter der zweiten Instanz geprüft.