Sozialversicherung von Gesellschaftern in Mehrpersonen-Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Lichte des Beschlusses des Obersten Gerichts vom 21.02.2024 (III UZP 8/23), Scheingesellschafter
In seiner Antwort erklärte der Oberste Gerichtshof, dass ein Gesellschafter einer Zwei-Personen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der 99 Prozent der Anteile hält, gemäß Art. 6 Abs. 1 Punkt 5 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 6 Punkt 4 des Gesetzes vom 13. Oktober 1998 über das Sozialversicherungssystem (einheitlicher Text: Gesetzblatt von 2023, Pos. 1230). Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Definition einer Einpersonengesellschaft im Handelsgesetzbuch klar festgelegt ist und es nicht zu einer Situation kommen sollte, in der es im Rechtsverkehr eine klare und präzise Definition einer Einpersonengesellschaft gibt, die von der Rentenbehörde nur zum Zwecke der Erteilung negativer Entscheidungen geändert wird. Es gibt nämlich keine Rechtfertigung für die Schaffung außergesetzlicher Definitionen und Rechtsnormen, die sich auf die Situation von Versicherten auswirken, wie z. B. Scheingesellschafter.