März 2022 – geplante Änderungen im Gesetz über das Landesgerichtsregister
Das Justizministerium plant eine Änderung, die darin besteht, in das Gesetz vom 20. August 1997 über das Landesgerichtsregister (Gesetzblatt von 2021, Pos. 112, in der geänderten Fassung) Art. 10a Abs. 1, der die Rechtsgrundlage für die Einführung unter anderem eines automatischen Benachrichtigungsdienstes über die Registrierung einer Sache im Registrierungsverfahren und die Eintragung in das Landesgerichtsregister (Newsletter) bildet.
Der Newsletter-Dienst besteht in der automatischen Übermittlung von Informationen über Ereignisse wie die Registrierung einer Angelegenheit, die ein bestimmtes Unternehmen betrifft, und die Eintragung in das Register an interessierte Unternehmen über ein IT-System, das das Registrierungsverfahren unterstützt. Über den Dienst werden daher nur grundlegende Informationen über die Registrierungssache und die Eintragung in das Register übermittelt, die in den Registrierungsakten und im Register öffentlich zugänglich sind. Die Person, die diese Informationen erhält, kann sich mit den Einzelheiten der Sache vertraut machen, indem sie die Registrierungsakten oder aktuelle bzw. vollständige Informationen über das Unternehmen einsieht.
Das Hauptziel des Dienstes ist es, Fällen von „Unternehmensdiebstahl” vorzubeugen, d. h. der betrügerischen Änderung von Einträgen im Landesgerichtsregister (KRS) bezüglich der Vertretung eines Unternehmens auf der Grundlage gefälschter Dokumente. Es scheint, dass die geplante Änderung den Antragstellern zusätzlich dazu dienen kann, den Stand der Bearbeitung der Angelegenheit durch das Registergericht zu ermitteln.