NEUES BAUGESETZ – NEUE VERPFLICHTUNGEN FÜR NICHT-BAUUNTERNEHMEN, RESERVIERUNGSGEBÜHR VON MAXIMAL 1 %, GEWERBEFLÄCHEN UNTER BAU-SCHUTZ
Am 1. Juli 2022 tritt das Gesetz vom 20. Mai 2021 über den Schutz der Rechte des Käufers einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses und über den Bauträger-Garantiefonds („Neues Bauträgergesetz oder Gesetz”) in Kraft, das neue Verpflichtungen für Nicht-Bauträger vorsieht, die Verträge abschließen, deren Gegenstand die Übertragung des Eigentums an einer Wohnung und der für die Nutzung dieser Wohnung erforderlichen Rechte auf den Käufer oder die Übertragung des Eigentums an einer mit einem Einfamilienhaus bebauten Immobilie oder des Erbbaurechts an einem Grundstück und des Eigentums an dem darauf befindlichen Einfamilienhaus, das eine separate Immobilie darstellt, oder die Übertragung eines Bruchteils des Eigentums an dieser Immobilie zusammen mit dem Recht auf ausschließliche Nutzung des Teils der Immobilie, der der Befriedigung von Wohnbedürfnissen dient, oder deren Gegenstand die Übertragung des Eigentums an einer Gewerbeimmobilie oder die Übertragung eines Bruchteils des Eigentums an einer Gewerbeimmobilie ist, wenn sie dasselbe Entwicklungsvorhaben oder Investitionsvorhaben betreffen – wenn der Gegenstand des Vertrags aus der Durchführung eines Entwicklungsvorhabens oder Investitionsvorhabens hervorgegangen ist, und die Übertragung der Rechte aus diesen Verträgen auf den Käufer zum ersten Mal erfolgt.
Die Vorschriften führen auch Regelungen zum Reservierungsvertrag ein und legen dessen Mindestbestimmungen fest, insbesondere: den Preis der vom Reservierenden aus dem Verkaufsangebot ausgewählten Wohnung oder Einfamilienhaus; die Höhe der Reservierungsgebühr, den Zeitraum, für den die vom Reservierenden ausgewählte Wohnung oder das Einfamilienhaus aus dem Verkaufsangebot genommen wird. Die Parteien schließen einen Reservierungsvertrag für einen bestimmten Zeitraum ab. Beantragt der Reservierende einen Kredit, sollte dieser Zeitraum die Zeit berücksichtigen, die erforderlich ist, damit der Reservierende die in Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 2017 über Hypothekarkredite und die Beaufsichtigung von Hypothekarkreditvermittlern und -agenten (Gesetzblatt von 2020, Pos. 1027 und 2320) oder die Zusage zur Gewährung eines Kredits gemäß Art. 3 Abs. 1 dieses Gesetzes.
Das Gesetz führt wesentliche Beschränkungen hinsichtlich der Höhe der Reservierungsgebühr ein. Gemäß dem Gesetz darf die Höhe der Reservierungsgebühr 1 % des im Informationsprospekt angegebenen Preises der Wohnung oder des Einfamilienhauses nicht überschreiten. Die Reservierungsgebühr wird auf den Kaufpreis der Rechte aus dem Bauträgervertrag oder dem in Art. 2 Abs. 1 Punkt 2, 3 oder 5 oder Art. 3 oder Art. 4 des Gesetzes genannten Vertrag angerechnet. Die in Art. 32 Abs. 1 genannte Reservierungsgebühr wird dem Reservierenden unverzüglich zurückerstattet, wenn der Reservierende keine positive Kreditentscheidung oder keine Kreditzusage erhalten hat oder wenn der Bauträger oder ein anderer Unternehmer als der Bauträger seine Verpflichtung aus dem Reservierungsvertrag nicht erfüllt.
Unternehmer, die keine Bauträger sind, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen des Artikels 41 des Gesetzes, wonach die Übertragung der Rechte auf den Käufer durch die Abnahme der Wohnung oder des Einfamilienhauses durch den Käufer nach Rechtskraft der Entscheidung über die Nutzungsgenehmigung oder der Mitteilung der Bauaufsichtsbehörde über die Fertigstellung des Einfamilienhauses ohne Widerspruch dieser Behörde, von der ein Protokoll erstellt wird, in dem der Käufer Mängel der Wohnung oder des Einfamilienhauses melden kann, die Verweigerung der Abnahme durch den Käufer im Falle der Feststellung eines wesentlichen Mangels, die Anerkennung eines wesentlichen Mangels durch den Bauträger oder die Verweigerung der Anerkennung eines wesentlichen Mangels durch den Bauträger.